Informationen zum Forderungseinzug / Inkasso


Keine Insolvenzfähigkeit einer aufgelösten englischen Ltd. und Haftung für die aufgelöste Gesellschaft

Nach englischem Gesellschaftsrecht, kann die dortige Registerbehörde eine Private Limited Company aus dem Register löschen, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, die Gesellschaft nehme nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teil Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die jährliche Rückmeldung (mit den erforderlichen Angaben über die Direktoren, die Gesellschafter, die Geschäftsanschrift und das gezeichnete Kapital) oder der Jahresabschluss nicht eingereicht wird. Wenn die Gesellschaft trotz wiederholter - ggf. auch öffentlicher - Aufforderung hierzu keine Geschäftstätigkeit nachweist, wird sie aus dem Register gelöscht und die Löschung im Amtsblatt bekannt gemacht. Diese öffentliche Bekanntmachung zieht nach sich, dass die Gesellschaft aufgelöst und damit rechtlich nicht mehr existent ist. Nach deutschem Recht verliert Sie damit grundsätzlich die Insolvenzfähigkeit als juristische Person. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn in Deutschland noch zu verteilendes Gesellschaftsvermögen aus der Zeit vor der Löschung vorhanden ist und die Verteilung des Vermögens noch nicht vollzogen ist. Aufpassen muss aber jeder, der noch im Namen der nicht mehr existierende englischen Ltd. handelt oder handeln lässt. Denn nach deutsche Zivilrecht kann er insoweit persönlich in Anspruch genommen werden. (Landgericht Duisburg, Beschluss vom 20.02.2007 - 7T 269/06)


Der „Monte-Carlo"-Vergleich

Im Zuge der Forderungsbeitreibung ergibt sich oft folgende Situation: Der säumige Schuldner wird auf Zahlung seiner Schuld verklagt und bietet im Zuge des Gichtsverfahrens einen Vergleich an. Danach solle man sich mit ihm darauf einigen, dass er nicht die volle Schuld bezahlen müsse, sondern nur z.B. 50%. Diesen Betrag würde er dann freiwillig mit beispielsweise 50 € im Monat tilgen. Dieses Angebot begründet er damit, dass er im Falle einer Verurteilung gar nichts zahlen würde, da er keinerlei pfändbares Vermögen habe und eine Zwangsvollstreckung ergebnislos verliefe.

 

Wer sich auf solch einen Vergleich in der Hoffnung einlässt, der Schuldner werde zu seinem Versprechen stehen und die versprochenen Raten bezahlen, wird in aller Regel enttäuscht. Zum einen zahlt der Schuldner oft nicht und zum anderen hat man sich selbst durch den Vergleich der Möglichkeit beraubt, seine gesamte Forderung zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen, immerhin hat man ja - um beim Beispiel zu bleiben - auf immerhin 50% der Forderung dauerhaft verzichtet.

 

Solch einer Situation kann man entgehen, durch eine besondere Form des Vergleiches, der auch „Monte-Carlo"-Vergleich genannt wird. In dessen Rahmen wird auf den Schuldner hinreichender Druck ausgeübt, dass er sein Versprechen auch tatsächlich einhält. Der Vergleich besteht aus folgenden Punkten:

 

  1. Der Schuldner erkennt die gesamte Schuld nebst Zinsen an.
  2. Er darf die die Schuld in Form festgelegter monatlicher Raten tilgen, deren Fälligkeit bestimmt wird (etwa „Der Beklagte ist berechtigt, die Schuld in monatlichen Raten zu je 50 € zu tilgen, die jeweils am 5. eines Monats fällig wird, beginnen mit dem Monat Januar 2008.").
  3. Für den Fall, dass der Schuldner den Teilzahlungsplan nicht einhält, wird die gesamte Schuld sofort zur Zahlung fällig (z.B. „Wenn der Beklagte mit einer Monatsrate mehr als 10 Tage in Verzug gerät, wird der Vergleich hinfällig und die gesamte Schuld wird sofort fällig.").
  4. Für den angestrebten Fall, dass der Schuldner zahlt, wird vereinbart, dass im die Restforderung erlassen wird, wenn ein bestimmtes Zahlungsziel erreicht wird. Dies könnte so formuliert werden: „Wenn der Beklagte die Ratenzahlung einhält und insgesamt 3.000 € an den Kläger bezahlt hat, wird ihm die Restforderung erlassen."

Auf diese Weise kann Ihr Schuldner nicht einfach seine Verbindlichkeiten reduzieren und dann doch nicht bezahlen.


Zahlung eines Teilbetrages als "Zeugnis des Schuldners wider sich selbst":

Wenn ein Gläubiger eine Schadensersatzforderung geltend macht und der Schulner hierauf einen Teilbetrag zahlt, kann dies als sogenanntes "Zeugnis wider sich selbst" gewertet werden, wenn die Zahlung dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft signalisieren und ihn von anderen Maßnahmen abhalten sollte.Es kommt zu einer Beweislastumkehr: Der Schuldner muß beweisen, daß er gerade nicht anerkennen wollte. (BGH, Urteil vom 01.12.2005, Az.: I ZR 284/02)


Schadenersatz wegen unberechtigtem Insolvenzantrags:

Ein Schuldner kann Schadenersatzansprüche gegen einen Gläubiger haben, wenn dieser einen unberechtigte Insolvenzantrag gestellt hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht bei jedem unberechtigt gestellten Insolvenzantrag, denn auf Grund der Verfahrensregeln muß der Gläubiger keine sorgfältige Prüfung vornehmen, ob er zur Ingangsetzung des Verfahrens berechtigt ist. Schon gar nicht muß er seine Interessen gegen die des Schuldners abwägen. Lediglich, wenn der Gläubiger massiv gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt, besteht für den Schuldner ein entsprechender Anspruch. (OLG Koblenz, Beschluß vom 17.11.2005 - 10W 705/05; ZInsO 2005, 1338)