Ärzte wollen ihren Patienten helfen. Doch auch Ärzte sind nur Menschen und ihnen können Fehler unterlaufen, welche für den Patienten schlimme Folgen haben können. Wenn der Arzt einen Fehler
macht, ist er verpflichtet, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Auslöser können Fehler bei der Diagnose und der Behandlung
sein, aber auch eine unzureichende Aufklärung des Patienten.
Schäden können Ihnen als Patienten nicht nur unmittelbar durch ärztliche Fehler entstehen, sondern auch durch "begleitende Leistungen", etwa durch eine unzureichende Organisation des
Krankenhauses oder durch Fehler bei der Pflege. Auch hier haben Sie als Betroffener Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Allzu oft ist der Behandlungsfehler für den Patienten nicht leicht zu erkennen, er hat meistens nur einen mehr oder weniger vagen Verdacht, er könne Opfer eines ärztlichen Fehlers geworden
sein. Dabei fühlt er sich oft hilflos und allein gelassen.
Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sollten Sie möglichst schnell qualifizierten juristischen Rat einholen. Wir lassen Sie nicht allein. Sie müssen wissen, daß Ihre Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche der Verjährung unterliegen.
Auch die Ansprüche wegen Behandlungsfehlern unterliegen einer Verjährungsfrist von 3
Jahren. Für die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche des Patienten ist es daher von besonderer Bedeutung, zu prüfen, wann diese Frist zu laufen beginnt oder bereits
begonnen hat. Arzthaftungssachen dauern gegenüber anderen Rechtsbereichen in der Regel überdurchschnittlich lange, weshalb diesem Punkt eine besondere Bedeutung zukommt.
Im Gespräch klären wir zunächst den zugrundeliegende Sachverhalt, um dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Je nach Lage des Einzelfalles kann anschließend ein
medizinischer Gutachter beauftragt, mit der Krankenkasse und dem
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)
kooperiert werden oder auch die
Gutachterkommission / Schlichtungsstelle angerufen werden. Zu gegebener Zeit ist
dann zu entscheiden, ob eine außergerichtliche Einigung möglich und sinnvoll ist oder ob ein Gericht zur Entscheidung angerufen werden muß.
Bei der Entscheidung über das Vorgehen sind neben der Lage des Falles auch die Reaktionen der Gegenseite - also des Arztes und seiner Haftpflichtversicherung - zu berücksichtigen.
Daneben müssen die durch die Verfolgung der Ansprüche entstehenden Kosten beachtet werden, damit zu den gesundheitlichen Problemen nicht noch finanzielle Probleme hinzutreten.